AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für sämtliche von Nicole Reuter, Krumme Straße 3, 59955 Winterberg (nachfolgend: „Auftragnehmerin“) angebotenen Leistungen im Bereich der Virtuellen Assistenz/ Social Media Marketing. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

  • Die AGB gelten ausschließlich im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Kunden.

  • Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die Auftragnehmerin hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Auftragnehmerin eine Leistung an den Kunden in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos durchführt.

  • Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB, die zwischen der Auftragnehmerin und dem Kunden zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in Textform niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

2. Vertragsschluss

  • Die Präsentation von Leistungsinhalten auf der Homepage oder in anderen Werbemitteln der Auftragnehmerin stellt kein verbindliches Angebot seitens der Auftragnehmerin dar.

  • Die Auftragnehmerin erstellt auf Anfrage des Kunden ein Angebot über ihre Leistungen in Textform. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.

  • Sofern nicht etwas anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, wird eine Beauftragung erst verbindlich, wenn sie von der Auftragnehmerin mittels einer Auftragsbestätigung in Textform bestätigt wurde oder die Auftragnehmerin mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt.

  • Das Schweigen der Auftragnehmerin auf ein Angebot des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, andernfalls als Ablehnung.

  • Die Auftragnehmerin behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang,

  • Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung der Dienste gemäß den von der Auftragnehmerin angebotenen Paketen.

  • Die Auftragnehmerin bietet dem Kunden verschiedene Pakete zur Unterstützung in Form einer virtuellen Assistenz im Bereich des Social Media Marketings an.

  • Maßgeblich für den Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ist die Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin bietet dem Kunden verschiedene Pakete an. Die Auswahl und die Prüfung der Geeignetheit eines bestimmten Pakets obliegt dem Kunden.

  • Der Kunde ist berechtigt, über den in der Auftragsbestätigung festgelegten Leistungsumfang hinausgehende Änderungen bzw. Erweiterungen zu verlangen. In diesem Fall wird der Kunde sein Änderungsverlangen an die Auftragnehmerin in Textform richten. Die Auftragnehmerin wird dem Kunden ein Änderungsangebot unter Berücksichtigung der Änderungswünsche sowie den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Vergütung und gegebenenfalls vereinbarten Termine übermitteln. Die Änderung bzw. Erweiterung wird erst verbindlich, sofern und sobald die Auftragnehmerin die Änderungswünsche des Kunden in Textform bestätigt hat.

4. Leistungsort/-zeit, Leistungsverzögerung

  • Die Auftragnehmerin bestimmt grundsätzlich Ort und Zeit der Dienstleistung selbst. Ein Anspruch des Kunden auf die persönliche Anwesenheit der Auftragnehmerin an einem bestimmten Ort besteht nicht. Die Auftragnehmerin wird zeitliche Anforderungen von Seiten des Kunden berücksichtigen, sofern sich diese aus der Leistungsbeschreibung ergeben, zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden oder zur Erreichung des Zwecks der Beauftragung erforderlich sind.

  • Leistungszeiten sind unverbindlich, es sei denn, eine Leistungszeit wird von der Auftragnehmerin ausdrücklich als verbindliche Leistungszeit bezeichnet.

  • Die Einhaltung von Leistungszeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden, insbesondere seiner Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 5., voraus. Sofern und soweit die Leistungen der Auftragnehmerin durch vom Kunden zu vertretende Ursachen verzögert werden, kann die Auftragnehmerin dem Kunden den zusätzlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden von Seiten des Kunden ist hiernach ausgeschlossen.

  • Ist die Nichteinhaltung von Leistungszeiten auf höhere Gewalt oder auf andere für die Auftragnehmerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, wie Naturkatastrophen (z.B. Überschwemmungen, Erdbeben, Blitzschlag, Feuer), Seuchen (einschließlich Pandemien und Epidemien), Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen oder behördlichen Maßnahmen, zurückzuführen, verlängern sich die Leistungszeiten um die Dauer der Behinderung.

  • Vereinbarte Leistungszeiten sind eingehalten, sofern die Auftragnehmerin die Dienstleistung innerhalb der Leistungszeit beendet hat.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

  • Der Kunde ist zur unentgeltlichen Mitwirkung nach besten Kräften verpflichtet, soweit dies für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist. Als Mitwirkungspflichten gelten insbesondere:

    • die Mitteilung eines geeigneten Ansprechpartners sowie die unverzügliche Mitteilung bei Wechsel des Ansprechpartners;

    • die Bereitstellung von Inhalten, Unterlagen, Materialien und Daten, wie z.B. Flyer, Texte, Bilder, Videos, Logos, soweit diese für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind;

    • die Zurverfügungstellung aller Informationen, wie z.B. Zugänge zu Plattformen von Drittanbietern, Passwörter, gewünschte Schriftarten und /-farben, soweit diese für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind;

    • unverzügliches Vorbringen etwaiger Einwände und Erteilung einer etwaig geforderten Freigabe nach Freischaltung einer Vorschau/Preview durch die Auftragnehmerin;

  • Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Bereitstellung von Inhalten, Unterlagen, Materialien und Daten in elektronisch verwertbarer Form über ein von der Auftragnehmerin benannte elektronische Plattform oder ein sonstiges elektronisches Kommunikationsmittel. Der Kunde ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung seiner IT-Infrastruktur und seiner Datensicherheit selbst verantwortlich. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Systemverantwortung.

6. Vergütung, Zahlungsbedingungen

  • Die geschuldete Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin. Es gilt der vereinbarte Preis in Euro. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der Rechnung in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

  • Sofern und soweit die Vertragsparteien für die Erbringung der Dienstleistungen der Auftragnehmerin einen Pauschalpreis („Paketpreis“) vereinbart haben, wird durch den Pauschalpreis der in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistungsumfang abgegolten. Darüberhinausgehende Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen, sofern sie nicht durch die Auftragnehmerin zu vertreten sind, einer gesonderten Vergütung.

  • Sofern und soweit die Vertragsparteien keinen Pauschalpreis vereinbart haben, sind die Dienstleistungen nach angefallenem Zeitaufwand zu vergüten.

  • Auslagen, die die Auftragnehmerin im Rahmen der Erbringung der Dienste für den Kunden tätigt, sind gesondert zu vergüten. Ein Anspruch des Kunden auf Verauslagung von Kosten und Gebühren Dritter besteht gegenüber der Auftragnehmerin jedoch nicht.

  • Mangels anderer Vereinbarung haben Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Auftragnehmerin behält sich vor, in bestimmten Fällen erst nach Vorauszahlung mit der Erbringung der Dienstleistung zu beginnen.

  • Gegenansprüche den Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Gewährleistung, Haftung

  • Die Auftragnehmerin haftet für die Erbringung ihrer Dienste nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

  • Sofern und soweit dies nicht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, wird eine Gewähr für das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs nicht übernommen. Dies gilt auch, wenn ein solcher von Seiten des Kunden mit der Erbringung der Dienstleistungen bezweckt wird.

  • Die Auftragnehmerin haftet gegenüber dem Kunden in keinem Fall wegen der in einem Beitrag enthaltenen Sachaussagen über Leistungen und Produkte des Kunden.

  • Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Auftragnehmerin unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung der Auftragnehmerin auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

8. Urheber- und Nutzungsrechte

  • Die im Rahmen der Erbringung der Dienste gefertigten Arbeitsergebnisse sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt und verbleiben bei der Auftragnehmerin. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes auch dann zur Anwendung gelangen, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wird.

  • Der Kunde erwirbt im vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht an allen von der Auftragnehmerin im Rahmen der Erbringung der Dienste gefertigten Arbeitsergebnissen.

  • Sämtliche Nutzungsrechtsübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.

  • Sofern der Vertrag vorzeitig beendet wird, sind alle Unterlagen, Daten und Entwürfe unverzüglich an die Auftragnehmerin zurückzugeben bzw. dauerhaft zu löschen. Dies gilt nicht, sofern die im Rahmen der Erbringung der Dienste gefertigten Arbeitsergebnissen bereits durch den Kunden vergütet wurden.

9. Schutzrechte Dritter

  • Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialien, Inhalte und Daten frei von Rechten Dritten sind und alle etwaig erforderlichen Lizenzen von Drittunternehmen vorliegen.

  • Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten Dritter gegen die Auftragnehmerin wegen einer Veröffentlichung oder sonstigen Dienstleistung der Auftragnehmerin geltend, wird der Kunde die Auftragnehmerin hierüber unverzüglich informieren. Der Kunde stellt die Auftragnehmerin von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Auftragnehmerin wegen der Verletzung ihrer Rechte oder Rechtsverstöße aufgrund der von der Auftragnehmerin im Rahmen der Erbringung der Dienste gefertigten Arbeitsergebnisse und/oder der vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalten geltend macht. Von der Freistellung umfasst sind auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.

  • Sofern die Auftragnehmerin bei Erbringung der Dienste rechtliche Bedenken hinsichtlich der Verletzung von Schutzrechten Dritter hat, wird diese den Kunden hierüber unverzüglich informieren.

10. Kündigung

  • Sofern und soweit die Vertragsparteien eine vertragliche festgelegte Vertragslaufzeit vereinbart haben, ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. 

  • Sofern und soweit die Vertragsparteien keine vertragliche festgelegte Vertragslaufzeit vereinbart haben, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

11. Geheimhaltung

  • Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm zugänglich werdenden Informationen, die von der Auftragnehmerin als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Auftragnehmerin erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

  • Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen dem Kunden nachweislich bereits vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu der Auftragnehmerin bekannt oder vor der Aufnahme der Geschäftsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden des Kunden allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast für das Entfallen der Geheimhaltung trägt der Kunde.

  • Der Kunde hat die vorbenannten Geheimhaltungspflichten durch geeignete vertragliche Regelungen auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen, soweit diese in die Geschäftsbeziehung eingebunden werden.

12. Einwilligung in Kennzeichnung und Werbung

  • Zur branchenüblichen Werbung ist die Auftragnehmerin berechtigt, die von ihr im Rahmen der Erbringung der Dienste gefertigten Arbeitsergebnisse zu signieren und für eigene Werbezwecke auf diese hinzuweisen.

  • Für eigene Werbezwecke ist die Auftragnehmerin im Rahmen branchenüblicher Werbung berechtigt, ausgewählte Kunden – als Referenzkunden – in allen Medien (insbesondere auf ihrer Website sowie ihren eigenen Social-Media-Kanälen) zu nennen, sofern dies der Kunde nicht ausdrücklich untersagt. Der Kunde räumt der Auftragnehmerin hierfür das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an seinen Kennzeichen, Marken und sonstigen urheberrechtlich geschützten Werken ein.

  • Ein Entgeltanspruch steht dem Kunden aufgrund seiner Einwilligung in Kennzeichnung und Werbung nicht zu.

13. Schlussbestimmungen

  • Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten, es sei denn, die Auftragnehmerin hat der Abtretung ausdrücklich zugestimmt.

  • Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationaler Kollisionsnormen.

  • Erfüllungs- und Gerichtsstand ist der Sitz der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an einem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: Dezember 2021